211.1
ZGB
CH-SO
§ 116 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Mandatsführung mit Einkommens- und Vermögensverwaltung Art. 327c, 405 ff. und 425 ZGB I. Form und Inhalt
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften
§ 116 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Mandatsführung mit Einkommens- und Vermögensverwaltung Art. 327c, 405 ff. und 425 ZGB I. Form und Inhalt
1. Der Mandatsträger hat über Einnahmen und Ausgaben ein jederzeit nachgeführtes Kassabuch zu führen.
2. Die Rechnung muss sämtliche Erträge und Aufwände während der Rechnungsperiode abbilden, ebenso den Stand des Vermögens am Ende der Rechnungsperiode im Vergleich zum Stand des Vermögens der vorangegangenen Rechnung.
3. Erträge und Aufwände sind durch Belege auszuweisen.
4. Die Rechnung ist vom Mandatsträger zu unterschreiben.
5. Die Rechnung ist im Doppel auszufertigen.