Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 116 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Mandatsführung mit Einkommens- und Vermögensverwaltung Art. 327c, 405 ff. und 425 ZGB I. Form und Inhalt

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 116 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Mandatsführung mit Einkommens- und Vermögensverwaltung Art. 327c, 405 ff. und 425 ZGB I. Form und Inhalt

1. Der Mandatsträger hat über Einnahmen und Ausgaben ein jederzeit nachgeführtes Kassabuch zu führen.

2. Die Rechnung muss sämtliche Erträge und Aufwände während der Rechnungsperiode abbilden, ebenso den Stand des Vermögens am Ende der Rechnungsperiode im Vergleich zum Stand des Vermögens der vorangegangenen Rechnung.

3. Erträge und Aufwände sind durch Belege auszuweisen.

4. Die Rechnung ist vom Mandatsträger zu unterschreiben.

5. Die Rechnung ist im Doppel auszufertigen.

← § 115 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 117 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →