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211.1 ZGB CH-SO

§ 113 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Vorsorgeauftrag I. Beurkundung und Herausgabepflicht Art. 361 und 363 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen - Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge
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§ 113 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Vorsorgeauftrag I. Beurkundung und Herausgabepflicht Art. 361 und 363 ZGB

1. Die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrages wird durch den Amtschreiber oder einen Notar vorgenommen.

a)* ...

b)* ...

2. Wer einen Vorsorgeauftrag aufbewahrt, ist verpflichtet, diesen auf Verlangen der Erwachsenenschutzbehörde auszuhändigen.

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