211.1
ZGB
CH-SO
§ 113 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Vorsorgeauftrag I. Beurkundung und Herausgabepflicht Art. 361 und 363 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen - Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge
§ 113 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Vorsorgeauftrag I. Beurkundung und Herausgabepflicht Art. 361 und 363 ZGB
1. Die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrages wird durch den Amtschreiber oder einen Notar vorgenommen.
a)* ...
b)* ...
2. Wer einen Vorsorgeauftrag aufbewahrt, ist verpflichtet, diesen auf Verlangen der Erwachsenenschutzbehörde auszuhändigen.