211.1
ZGB
CH-SO
§ 112 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Heimstätte, Art. 349-359 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft - Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen
§ 112 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Heimstätte, Art. 349-359 ZGB
1. Die Begründung von Heimstätten ist gestattet.
2. Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls nähere Vorschriften über die Begründung der Heimstätten, die Aufnahme von Blutsverwandten und die Verwaltung im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers.