211.1
ZGB
CH-SO
§ 111 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Eintritt in ein Gemeinschaftsgut, Art. 348 Abs. 2 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft - Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen
§ 111 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Eintritt in ein Gemeinschaftsgut, Art. 348 Abs. 2 ZGB
1. Über den Eintritt eines Gemeinders in die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes einer Ertragsgemeinderschaft entscheidet das Amtsgericht.