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211.1 ZGB CH-SO

§ 111 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Eintritt in ein Gemeinschaftsgut, Art. 348 Abs. 2 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft - Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen
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§ 111 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Eintritt in ein Gemeinschaftsgut, Art. 348 Abs. 2 ZGB

1. Über den Eintritt eines Gemeinders in die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes einer Ertragsgemeinderschaft entscheidet das Amtsgericht.

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