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211.1 ZGB CH-SO

§ 110 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Gemeinderschaft I. Publikation, Art. 341 Abs. 3 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft - Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen
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§ 110 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Gemeinderschaft I. Publikation, Art. 341 Abs. 3 ZGB

1. Die Eintragungen im Handelsregister über die Gemeinderschaftsvertreter sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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