211.1
ZGB
CH-SO
§ 110 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Gemeinderschaft I. Publikation, Art. 341 Abs. 3 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft - Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen
§ 110 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Gemeinderschaft I. Publikation, Art. 341 Abs. 3 ZGB
1. Die Eintragungen im Handelsregister über die Gemeinderschaftsvertreter sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.