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211.1 ZGB CH-SO

§ 11 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Notare

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen
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§ 11 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Notare

1. Die Notare unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Dieser regelt durch Verordnung die Einzelheiten, namentlich zu den Berufspflichten, den Bewilligungsvoraussetzungen, den Entzugsgründen, der Sicherheitsleistung, der Verantwortlichkeit, der Aufsicht, dem Beurkundungsverfahren und der Aufbewahrung der öffentlichen Urkunden.

2. Die Gerichte, die Strafverfolgungs- und die Verwaltungsbehörden melden dem Regierungsrat Vorfälle, welche notarielle Pflichtverletzungen darstellen oder den Wegfall der Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung eines Notars zur Folge haben könnten. Insbesondere melden

a) die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden: die strafrechtliche Verurteilung eines Notars wegen eines Verbrechens oder Vergehens;

b) die Betreibungs- und Konkursämter: die Ausstellung von Verlustscheinen gegen einen Notar.

3. Der Regierungsrat und die Staatskanzlei können andere Behörden, insbesondere Notariatsaufsichtsbehörden anderer Kantone und Gerichtsbehörden, über ein aufsichtsrechtliches Verfahren informieren. Sie können Verfahrensakten von anderen Behörden beiziehen, wenn dies für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

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