211.1
ZGB
CH-SO
§ 109 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Sorge für geistig behinderte Menschen und Personen mit einer psychischen Störung, Art. 333 Abs. 2 und 3 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft - Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt
§ 109 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Sorge für geistig behinderte Menschen und Personen mit einer psychischen Störung, Art. 333 Abs. 2 und 3 ZGB
1. Die Anzeige, die das Familienhaupt zur Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen durch die Behörden zu erstatten hat, wenn aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung Gefahr droht oder Schaden erwächst, ist an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu richten.
2. ...