211.1
ZGB
CH-SO
§ 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Aufsicht I. Amtschreiber
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen
§ 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Aufsicht I. Amtschreiber
1. Die Geschäftsführung der Amtschreibereien untersteht der Aufsicht des Obergerichtes.
2. Die Geschäftsführung wird im einzelnen durch eine Verordnung des Regierungsrates geordnet.