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211.1 ZGB CH-SO

§ 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Aufsicht I. Amtschreiber

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen
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§ 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Aufsicht I. Amtschreiber

1. Die Geschäftsführung der Amtschreibereien untersteht der Aufsicht des Obergerichtes.

2. Die Geschäftsführung wird im einzelnen durch eine Verordnung des Regierungsrates geordnet.

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