211.1
ZGB
CH-SO
§ 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Gerichtliches Verfahren
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Verfahren und Behörden
§ 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Gerichtliches Verfahren
1. Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes anordnet, gilt für die vom Zivilgesetzbuch dem Richter zum Entscheid zugewiesenen Fälle die Schweizerische Zivilprozessordnung.