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211.1 ZGB CH-SO

§ 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Gerichtliches Verfahren

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Verfahren und Behörden
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§ 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Gerichtliches Verfahren

1. Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes anordnet, gilt für die vom Zivilgesetzbuch dem Richter zum Entscheid zugewiesenen Fälle die Schweizerische Zivilprozessordnung.

A. Gerichtliches Verfahren § 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

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