§ 9 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Aufgabenfelder (§ 19 Absatz 2 FIAG KG)
§ 9 FIAV KG · Aufgabenfelder (§ 19 Absatz 2 FIAG KG)
1. Der Aufgabenbereich gesellschaftliche regionale und gesellschaftliche kantonale Aufgaben umfasst folgende Aufgabenfelder
a) Spezialseelsorge wie Spitalseelsorge, Psychiatrieseelsorge, Gefängnisseelsorge, Notfallseelsorge, Gehörlosenseelsorge oder Seelsorge für Asylsuchende und Flüchtlinge;
b) Kirchliche Fach- und Arbeitsstellen in Bereichen wie Kirchenmusik, Aus- und Weiterbildung, Diakonie und Soziale Arbeit, Jugend, Religionsunterricht und -pädagogik oder Heilpädagogischer Unterricht;
c) Leistungen im Bereich Alter und Pflege wie Palliative Care;
d) Leistungen im Bereich Kinder, Jugend und Familie wie Lager, Treffs oder thematische Veranstaltungen;
e) Leistungen für sozial bedürftige Personen wie ökumenische Nothilfe oder Sozialberatung.
2. Der Aufgabenbereich Unterstützung von Leistungen mit gesellschaftlichem Charakter durch Drittorganisationen umfasst folgende Aufgabenfelder
a) Leistungen durch Hilfsorganisationen wie Caritas oder Hilfswerk der evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS);
b) Leistungen durch Institutionen im sozialen Bereich wie des Vereins Ehe- und Lebensberatung (VEL) oder des Vereins Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung (SOVE);
c) Leistungen durch Institutionen im Bereich der Jugendarbeit wie Jungwacht, Blauring, Cevi oder Jungschar;
d) Leistungen durch Institutionen im Bereich Kultur wie Kirchenkonzerte;
e) Leistungen durch Institutionen im Bereich Migration wie Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn;
f) Leistungen durch Institutionen im Bereich Heilpädagogik wie das Kinderheim Bachtelen in Grenchen.
3. Der Aufgabenbereich Investitionsbeiträge an Kirchgemeinden umfasst als Aufgabenfeld Zuschüsse, welche von den Kantonalorganisationen für bauliche Vorhaben an ihre Kirchgemeinden gewährt werden. Die Zuschüsse sind primär für Sakralbauten, Kirchgemeindehäuser und Pfarrhäuser oder -wohnungen mit einem nachhaltigen Nutzungsziel zu gewähren. Als nachhaltige Nutzungsziele gelten solche, welche der Entwicklung der Kirchgemeinden Rechnung tragen und eine polyvalente Nutzung der Bauten ermöglichen.