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131.741 FIAGKG CH-SO

§ 7 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Massgebende Prozentsätze (§ 18 Absätze 6 und 7 FIAG KG)

Verteilung und Verwendung der Mittel - Verteilung unter den Kirchgemeinden - Ober- und Untergrenze: Zweck und Funktionsweise
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§ 7 FIAV KG · Massgebende Prozentsätze (§ 18 Absätze 6 und 7 FIAG KG)

1. Die von den Legislativen der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfession zu bestimmenden massgebenden Prozentsätze der Ober- und Untergrenze werden auf eine Dezimale nach dem Komma angegeben.

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