131.741
FIAGKG
CH-SO
§ 7 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Massgebende Prozentsätze (§ 18 Absätze 6 und 7 FIAG KG)
Verteilung und Verwendung der Mittel - Verteilung unter den Kirchgemeinden - Ober- und Untergrenze: Zweck und Funktionsweise
§ 7 FIAV KG · Massgebende Prozentsätze (§ 18 Absätze 6 und 7 FIAG KG)
1. Die von den Legislativen der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfession zu bestimmenden massgebenden Prozentsätze der Ober- und Untergrenze werden auf eine Dezimale nach dem Komma angegeben.