131.741
FIAGKG
CH-SO
§ 5 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Massgebender Prozentsatz (§ 15 Absätze 4 und 5 FIAG KG)
Verteilung und Verwendung der Mittel - Verteilung unter den Kirchgemeinden - Ressourcenausgleich unter Einbezug des Steuerkraftanteils - Disparitätenausgleich: Zweck und Funktionsweise
§ 5 FIAV KG · Massgebender Prozentsatz (§ 15 Absätze 4 und 5 FIAG KG)
1. Der von den Legislativen der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfession zu bestimmende massgebende Prozentsatz der Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (DAQ) wird auf eine Dezimale nach dem Komma angegeben.