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131.741 FIAGKG CH-SO

§ 5 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Massgebender Prozentsatz (§ 15 Absätze 4 und 5 FIAG KG)

Verteilung und Verwendung der Mittel - Verteilung unter den Kirchgemeinden - Ressourcenausgleich unter Einbezug des Steuerkraftanteils - Disparitätenausgleich: Zweck und Funktionsweise
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§ 5 FIAV KG · Massgebender Prozentsatz (§ 15 Absätze 4 und 5 FIAG KG)

1. Der von den Legislativen der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfession zu bestimmende massgebende Prozentsatz der Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (DAQ) wird auf eine Dezimale nach dem Komma angegeben.

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