131.741
FIAGKG
CH-SO
§ 4 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Steuerarten und Betreffnisse (§ 12 Absatz 2 FIAG KG)
Verteilung und Verwendung der Mittel - Verteilung unter den Kirchgemeinden - Ressourcenausgleich unter Einbezug des Steuerkraftanteils - Grundlagen: Staatssteueraufkommen
§ 4 FIAV KG · Steuerarten und Betreffnisse (§ 12 Absatz 2 FIAG KG)
1. Zum Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde gehören folgende Steuerarten und Betreffnisse
a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
b) Personalsteuern;
c) Quellensteuern;
d) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen Personen;
e) Nachsteuern und Steuerbussen.
2. Abschreibungen auf Steuerguthaben können auf der Grundlage der genehmigten Jahresrechnung vom massgebenden Staatssteueraufkommen der Gemeinde in Abzug gebracht werden.
3. Als Zuwachs zum massgebenden Staatssteueraufkommen gelten wieder eingebrachte Steuerguthaben aus entsprechenden Verfahren.
4. Das Departement legt die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 durch Weisungen fest.