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131.741 FIAGKG CH-SO

§ 22 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Abstufung während der sechs Jahre (§ 38 Absatz 3 FIAG KG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Härtefallausgleich im Übergang: Zielsetzung und Instrument
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§ 22 FIAV KG · Abstufung während der sechs Jahre (§ 38 Absatz 3 FIAG KG)

1. Die Prozentsätze nach § 21 gelten für das erste Vollzugsjahr. In den folgenden fünf Vollzugsjahren reduzieren sich diese je um einen Sechstel.

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