131.741
FIAGKG
CH-SO
§ 22 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Abstufung während der sechs Jahre (§ 38 Absatz 3 FIAG KG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Härtefallausgleich im Übergang: Zielsetzung und Instrument
§ 22 FIAV KG · Abstufung während der sechs Jahre (§ 38 Absatz 3 FIAG KG)
1. Die Prozentsätze nach § 21 gelten für das erste Vollzugsjahr. In den folgenden fünf Vollzugsjahren reduzieren sich diese je um einen Sechstel.