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131.741 FIAGKG CH-SO

§ 20 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Globalbilanz bei der Systemumstellung (§ 38 Absatz 3 FIAG KG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Härtefallausgleich im Übergang: Zielsetzung und Instrument
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§ 20 FIAV KG · Globalbilanz bei der Systemumstellung (§ 38 Absatz 3 FIAG KG)

1. Der Übergang des bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem wird in der massgebenden Globalbilanz dargestellt.

2. Die massgebende Globalbilanz vergleicht pro Kirchgemeinde den Durchschnitt der erhaltenen Beiträge aus dem bisherigen Finanzausgleich der Jahre 2018 und 2019 mit dem Beitrag oder der Abgabe, welcher oder welche sich unter Berücksichtigung des Anteils aller Kirchgemeinden als Sockelbeitrag nach § 9 FIAG KG, nach Anwendung der §§ 10 - 17 FIAG KG und dem Ausgleich nach den §§ 21 und 39 FIAG KG im neuen Finanzausgleichssystem ergibt.

3. Die Differenz, welche sich aus dem Vergleich nach Absatz 2 pro Kirchgemeinde ergibt, stellt die Besserstellung oder Schlechterstellung nach der Formel E des Anhanges zum FIAG KG dar.

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