131.741
FIAGKG
CH-SO
§ 12 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Besitzstand: Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung aufgrund von Zusammenschlüssen (§ 21 Absatz 3 FIAG KG)
Ausgleich bei Zusammenschlüssen
§ 12 FIAV KG · Besitzstand: Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung aufgrund von Zusammenschlüssen (§ 21 Absatz 3 FIAG KG)
1. Anspruchsberechtigt sind Kirchgemeinden, welche sich zusammenschliessen.
2. Die neu zusammengeschlossene Kirchgemeinde erhält während drei Jahren mindestens jene Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche die Einzelkirchgemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhalten oder geleistet haben.