§ 11 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Anforderungen und Veröffentlichung (§ 20 Absatz 2 FIAG KG)
§ 11 FIAV KG · Anforderungen und Veröffentlichung (§ 20 Absatz 2 FIAG KG)
1. In der Leistungsbilanz sind die Aspekte der einzelnen Leistungen der Kantonalorganisationen wie folgt darzustellen
a) Grundlagen: Darin werden die gesetzlichen Grundlagen, die Leistungsvereinbarungen und die daraus resultierende Dienstleistung dargestellt;
b) Mitteleinsatz: Darin werden der Personaleinsatz, die Qualifikation des Personals, die Kosten der Dienstleistung, die Aufteilung unter den Kantonalorganisationen und Dritten sowie die Organisation der Dienstleistung erläutert;
c) Angebot: Darin wird anhand von Messgrössen wie Anzahl der Einsätze, Anzahl der geleisteten Stunden, Anzahl der erreichten Personen und Zielgruppen sowie mit einer Darlegung der Gründe der Nichterreichung der Zielgruppen die Dienstleistung beschrieben;
d) Ergebnis: Dieses gibt über Zielgruppen und Nutzniessende, Erreichbarkeit der Zielgruppen und Nutzen für die Öffentlichkeit Auskunft.
2. Die Leistungsbilanz umfasst eine konsolidierte Darstellung der Leistungen der drei Kantonalorganisationen über sechs Berichtsjahre.
3. Die Leistungsbilanz ist durch die Kantonalorganisationen im Internet zu publizieren, wobei über diese Publikation im Amtsblatt zu informieren ist.