§ 10 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Qualität der Leistungserbringung (§ 19 Absatz 2 FIAG KG)
§ 10 FIAV KG · Qualität der Leistungserbringung (§ 19 Absatz 2 FIAG KG)
1. Die Qualität der Leistungserbringung wird grundsätzlich am Ergebnis der Leistung gemessen. Die Leistungserbringung hat sich nach dem effektiven Nutzen für den Adressaten auszurichten.
2. Die Leistungserbringung nach § 9 Absatz 1 hat allgemein gültigen Qualitätsgrundsätzen zu genügen. Bei der Spezialseelsorge sowie den Fach- und Arbeitsstellen ist fachlich ausgewiesenes Personal einzusetzen.
3. Aufträge an Dritte nach § 9 Absatz 2 sind mit schriftlichen Vereinbarungen zu vergeben. Diese Leistungsvereinbarungen sind zu befristen und regeln mindestens den konkreten Auftrags- und Leistungsumfang, die Grundsätze zur qualitativen und quantitativen Leistungserbringung, das Berichtswesen und Controlling sowie das finanzielle Auftragsvolumen.
4. Für Zuschüsse für bauliche Vorhaben nach § 9 Absatz 3 hat jede Kantonalorganisation Regelungen für die Anspruchsberechtigung, die Vergabekriterien, die anrechenbaren Kosten, den Beitragssatz und das Gesuchs- und Abrechnungsverfahren zu erlassen.