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131.741 FIAGKG CH-SO

§ 1 Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Indexierung (§ 4 Absatz 3 FIAG KG)

Finanzierung - Gesamtverteilungsbetrag
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§ 1 FIAV KG · Indexierung (§ 4 Absatz 3 FIAG KG)

1. Eine Indexperiode beträgt jeweils vier Vollzugsjahre.

2. Für eine Indexperiode erfolgt eine Indexierung, sofern im Vergleich zum massgebenden ursprünglichen Indexstand oder zum massgebenden Indexstand bei der letzten erfolgten Indexierung eine Veränderung von mindestens 1.0 Indexpunkten eingetreten ist.

3. Massgebender ursprünglicher Indexstand ist der Indexstand November des Vorjahres des Inkraftsetzungsjahres des Gesetzes über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden vom 19. März 2019. Anschliessend ist jeweils der Indexstand November des Vorjahres einer vierjährigen Indexperiode massgebend. Als Basis gilt der Indexstand Dezember 2015 = 100.

4. Ergibt sich aufgrund einer Indexierung ein Indexstand unter dem massgebenden ursprünglichen Indexstand, so gilt für die betroffene Indexperiode der ursprüngliche massgebende Indexstand.

Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) - Indexierung (§ 4 Absatz 3 FIAG KG) § 2 FIAV KG →

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