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131.74 CH-SO

§ 9 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Anteil aller Kirchgemeinden

Verteilung und Verwendung der Mittel - Verteilung unter den Kirchgemeinden - Anteil aller Kirchgemeinden als Sockelbeitrag
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§ 9 FIAG KG · Anteil aller Kirchgemeinden

1. Die Verteilung auf alle Kirchgemeinden einer Konfession erfolgt nach Massgabe der Anzahl der Konfessionsangehörigen.

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