131.74
CH-SO
§ 9 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Anteil aller Kirchgemeinden
Verteilung und Verwendung der Mittel - Verteilung unter den Kirchgemeinden - Anteil aller Kirchgemeinden als Sockelbeitrag
§ 9 FIAG KG · Anteil aller Kirchgemeinden
1. Die Verteilung auf alle Kirchgemeinden einer Konfession erfolgt nach Massgabe der Anzahl der Konfessionsangehörigen.