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§ 8 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Verteilung unter den Kirchgemeinden

Verteilung und Verwendung der Mittel - Verteilung unter den Kirchgemeinden
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§ 8 FIAG KG · Verteilung unter den Kirchgemeinden

1. Vom Anspruch der Kirchgemeinden einer Konfession wird ein Prozentsatz innerhalb einer Bandbreite von 20 bis 40 Prozent an alle Kirchgemeinden dieser Konfession zugewiesen (Sockelbeitrag). Die Differenz zu diesem Prozentsatz auf 100 Prozent des Anspruches der Kirchgemeinden einer Konfession wird den Kirchgemeinden dieser Konfession nach Steuerkraft zugewiesen (Steuerkraftanteil).

2. Der Prozentsatz für die Verteilung unter den Kirchgemeinden wird pro Konfession jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Geltungsjahr, durch die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession beschlossen und dem Departement schriftlich mitgeteilt.

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