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131.74 CH-SO

§ 7 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Grundverteilung

Verteilung und Verwendung der Mittel - Grundverteilung zwischen den Kirchgemeinden und den Kantonalorganisationen
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§ 7 FIAG KG · Grundverteilung

1. Vom Gesamtanspruch einer Konfession wird nach Abzug der Kosten, welche sich aus § 21 für die betreffende Konfession ergeben, ein Prozentsatz innerhalb einer Bandbreite von 40 bis 60 Prozent den Kirchgemeinden dieser Konfession zugewiesen. Die Differenz zu diesem Prozentsatz auf 100 Prozent des Gesamtanspruches einer Konfession wird der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession zugewiesen.

2. Der Regierungsrat legt den für alle Konfessionen gleichen Prozentsatz für die Grundverteilung jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbilanz nach § 20 für die folgenden sechs Jahre neu fest. Die Kantonalorganisationen sind vorgängig anzuhören.

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