131.74
CH-SO
§ 6 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Anspruch jeder Konfession
Finanzierung
§ 6 FIAG KG · Anspruch jeder Konfession
1. Vom Gesamtverteilungsbetrag sind vorab die Verwaltungskosten nach § 29 abzuziehen.
2. Die Aufteilung des Restbetrages auf die einzelnen Konfessionen erfolgt nach der Anzahl der Konfessionsangehörigen in jedem Bezirk.
3. Die Summe der Anteile aus allen Bezirken ergibt den Gesamtanspruch einer Konfession.