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131.74 CH-SO

§ 6 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Anspruch jeder Konfession

Finanzierung
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§ 6 FIAG KG · Anspruch jeder Konfession

1. Vom Gesamtverteilungsbetrag sind vorab die Verwaltungskosten nach § 29 abzuziehen.

2. Die Aufteilung des Restbetrages auf die einzelnen Konfessionen erfolgt nach der Anzahl der Konfessionsangehörigen in jedem Bezirk.

3. Die Summe der Anteile aus allen Bezirken ergibt den Gesamtanspruch einer Konfession.

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