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§ 5 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Finanzierung des Gesamtverteilungsbetrages

Finanzierung
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§ 5 FIAG KG · Finanzierung des Gesamtverteilungsbetrages

1. Die Finanzierung erfolgt aus dem Ertrag der Finanzausgleichssteuer nach § 109 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 sowie bei Bedarf aus den allgemeinen Mitteln des Kantons.

2. Ist der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer eines Jahres höher als der Gesamtverteilungsbetrag, so wird derjenige Anteil des Ertrages, der den Gesamtverteilungsbetrag überschreitet, dem Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds zugewiesen.

3. Ist der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer tiefer als der Gesamtverteilungsbetrag, so wird der fehlende Betrag auf den Gesamtverteilungsbetrag dem Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds entnommen.

4. Genügt der Fondsbestand des Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds nicht, um den fehlenden Betrag auf den Gesamtverteilungsbetrag gemäss Absatz 3 zu decken, ist die Differenz durch den Kanton zu finanzieren und in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds zu übertragen.

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