131.74
CH-SO
§ 41 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Berechnungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 41 FIAG KG · Berechnungen
1. Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangsbestimmungen ergebenden Berechnungen sowie Berichtigungen vor und eröffnet diese.