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131.74 CH-SO

§ 41 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Berechnungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 41 FIAG KG · Berechnungen

1. Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangsbestimmungen ergebenden Berechnungen sowie Berichtigungen vor und eröffnet diese.

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