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131.74 CH-SO

§ 40 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Berichtigungen von Beiträgen und Abgaben nach bisherigen Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 40 FIAG KG · Berichtigungen von Beiträgen und Abgaben nach bisherigen Recht

1. Berichtigungen von Beiträgen und Abgaben im Sinne von § 74 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984 im bisherigen Finanzausgleich der Kirchgemeinden können gemäss den Fristen nach bisherigem Recht noch vorgenommen werden.

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