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§ 4 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Gesamtverteilungsbetrag

Finanzierung
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§ 4 FIAG KG · Gesamtverteilungsbetrag

1. Dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden steht unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 5 der jährliche Betrag von 10 Millionen Franken zur Verfügung.

2. Der Kantonsrat legt jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbilanz nach § 20 den dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden zur Verfügung stehende jährliche Betrag nach Absatz 1 für die folgenden sechs Jahre neu fest. Der neu festzulegende jährliche Betrag darf 10 Millionen Franken nicht übersteigen. Die Neufestlegung erfolgt gestützt auf einen durch das Departement zu erstellenden Bericht über die Kirchgemeindefinanzen der vergangenen sechs Jahre sowie die Leistungsbilanz.

3. Der jährliche Betrag von 10 Millionen Franken beziehungsweise der nach Absatz 2 neu festgelegte jährliche Betrag wird periodisch indexiert. Die Indexierung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise. Bei einer Neufestlegung des jährlichen Betrages nach Absatz 2 wird eine bereits erfolgte Indexierung zusätzlich berücksichtigt. Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten durch Verordnung.

4. Der periodisch indexierte jährliche Betrag nach den Absätzen 1 bis 3 bildet vorbehältlich Absatz 5 den jährlichen Gesamtverteilungsbetrag.

5. Übersteigt der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer eines Jahres den Gesamtverteilungsbetrag nach Absatz 4, so gilt der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer, jedoch maximal der indexierte jährliche Betrag von 10 Millionen Franken, als Gesamtverteilungsbetrag für das entsprechende Jahr.

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