131.74
CH-SO
§ 39 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Besitzstand bei Fusionen im Übergang
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 39 FIAG KG · Besitzstand bei Fusionen im Übergang
1. In den ersten vier Vollzugsjahren ab Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes werden die finanziellen Einbussen nach § 21 Absatz 1 gemäss den Vorgaben in Absatz 2 berechnet.
2. Kirchgemeinden, welche durch einen Zusammenschluss finanzielle Einbussen erleiden, wird die Differenz zur Ausgleichszahlung, welche die Kirchgemeinden nach dem bisherigen Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984 gehabt hätten, ausgeglichen.