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§ 38 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Härtefallausgleich im Übergang: Zielsetzung und Instrument

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 38 FIAG KG · Härtefallausgleich im Übergang: Zielsetzung und Instrument

1. Der Härtefallausgleich sorgt für einen Ausgleich unter den Kirchgemeinden, um Härten, welche sich beim Übergang des bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben, abzufedern. Dieser kommt jeweils nach dem Restsummenausgleich nach § 17 und vor der Anwendung der Ober- und Untergrenze nach § 18 zum Tragen.

2. Der Härtefallausgleich wird während den ersten sechs Vollzugsjahren gewährt.

3. Der Regierungsrat legt durch Verordnung pro Konfession die Ausführungsbestimmungen, insbesondere die maximale Entlastungs- und Belastungsgrenze sowie die Abstufung während der sechs Jahre fest.

4. Ein allfälliger Überschuss aus dem Härtefallausgleich wird anhand der Anzahl der Konfessionsangehörigen auf jene Kirchgemeinden mit einem SKI kleiner als 100 verteilt.

5. Die Berechnung des Härtefallausgleichs erfolgt nach der Formel E des Anhanges.

6. Die Mittel werden den berechtigten Kirchgemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

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