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131.74 CH-SO

§ 37 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Überführung in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 37 FIAG KG · Überführung in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds

1. Die Mittel des bisherigen Fonds des Finanzausgleichs der Kirchgemeinden (Konto 209004/014) werden mit der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds gemäss § 23 überführt.

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