131.74
CH-SO
§ 36 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Werte für die ersten Vollzugsjahre[[1]](#articletitle_text_fn_688496_2_1_c)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 36 FIAG KG · Werte für die ersten Vollzugsjahre[[1]](#articletitle_text_fn_688496_2_1_c)
1. Der Regierungsrat sowie die Kantonalorganisationen legen auf den Inkraftsetzungszeitpunkt für das erste Vollzugsjahr beziehungsweise für die folgenden sechs Vollzugsjahre sämtliche im vorliegenden Gesetz und dem Formelanhang genannten Werte, welche anschliessend jährlich oder jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbilanz nach § 20 durch diese beschlossen werden, fest.