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131.74 CH-SO

§ 33 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist

Verfahren und Rechtspflege - Rechtspflege - Beschwerde
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§ 33 FIAG KG · Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist

1. Die Kirchgemeinden und die Kantonalorganisationen können gegen Einspracheentscheide des Departements Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.

2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheides.

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