131.74
CH-SO
§ 33 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist
Verfahren und Rechtspflege - Rechtspflege - Beschwerde
§ 33 FIAG KG · Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist
1. Die Kirchgemeinden und die Kantonalorganisationen können gegen Einspracheentscheide des Departements Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheides.