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§ 32 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt

Verfahren und Rechtspflege - Rechtspflege - Einsprache
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§ 32 FIAG KG · Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt

1. Die Kirchgemeinden und die Kantonalorganisationen können gegen Entscheide des Departements Einsprache erheben.

2. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.

3. Die Einsprache ist schriftlich beim Departement einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. § 33 Absatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 ist anwendbar.

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