§ 31 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Definition
§ 31 FIAG KG · Definition
1. Als Kantonalorganisation der römisch-katholischen Konfession gilt die Römisch-Katholische Synode des Kantons Solothurn.
2. Als Kantonalorganisation der christkatholischen Konfession gilt der christkatholische Synodalverband des Kantons Solothurn.
3. Als Kantonalorganisation der Evangelisch-Reformierten Konfession gilt der Verband der Evangelisch-Reformierten Synoden des Kantons Solothurn. Der Verband umfasst die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn und die Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn. Der Verband ist sinngemäss nach den Vorschriften über den Zweckverband nach den §§ 166 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 auszugestalten und zu führen. Die Statuten oder Änderungen der Statuten des Verbandes sind vom Regierungsrat zu genehmigen. Im Rahmen der Genehmigung der Statuten kann der Regierungsrat Abweichungen betreffend die Organisationsstruktur des Verbandes von den §§ 166 ff. Gemeindegesetz zulassen. Sehen die Statuten des Verbandes keine klassische Legislative vor, ist die Exekutive für die Erfüllung der in diesem Gesetz der Legislative der Kantonalorganisationen zugewiesenen Aufgaben zuständig.
4. Ändert die Rechtsform oder die Bezeichnung einer der vorgenannten Kantonalorganisationen, ist der Regierungsrat befugt, die sich daraus ergebenden Korrekturen auf Verordnungsstufe nachzuführen.