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131.74 CH-SO

§ 30 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Mindestzahlung

Verfahren und Rechtspflege - Verwaltungskosten und Mindestzahlung
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§ 30 FIAG KG · Mindestzahlung

1. Beträge unter einem vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzten Betrag werden im Finanzausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.

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