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131.74 CH-SO

§ 3 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Grundsätze

Allgemeines
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§ 3 FIAG KG · Grundsätze

1. Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanzausgleichs an den folgenden Grundsätzen

a) wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung;

b) Transparenz bei der Erbringung gesellschaftlicher regionaler und gesellschaftlicher kantonaler Aufgaben;

c) Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.

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