Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.74 CH-SO

§ 29 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Verwaltungskosten

Verfahren und Rechtspflege - Verwaltungskosten und Mindestzahlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 FIAG KG · Verwaltungskosten

1. Die dem Kanton durch den Vollzug des Finanzausgleichs erwachsenden Verwaltungskosten des Vorjahres werden dem Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.

← § 28 FIAG KG Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Geltungsbereich § 30 FIAG KG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →