§ 28 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Berichtigung der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden sowie der Anteile der Kantonalorganisationen
§ 28 FIAG KG · Berichtigung der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden sowie der Anteile der Kantonalorganisationen
1. Beiträge oder Abgaben von Kirchgemeinden oder Anteile der Kantonalorganisationen, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berechnungen bestimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch das Departement zu berichtigen und den Kirchgemeinden oder Kantonalorganisationen zu eröffnen.
2. Das Departement kann dabei entstehende Differenzbeträge von den Kirchgemeinden oder Kantonalorganisationen verzinst zurückfordern beziehungsweise an die Kirchgemeinden oder Kantonalorganisationen ausbezahlen.
3. Solche Berichtigungen werden über den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds eingelegt oder entnommen.
4. Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe einer Kirchgemeinde oder eines Anteils einer Kantonalorganisation mehr als fünf Jahre zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.