131.74
CH-SO
§ 27 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Kürzung des Anteils einer Kantonalorganisation
Verfahren und Rechtspflege - Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden sowie der Anteile der Kantonalorganisationen
§ 27 FIAG KG · Kürzung des Anteils einer Kantonalorganisation
1. Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Anteil an eine Kantonalorganisation zu kürzen, falls die Kantonalorganisation
a) ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder
b) die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden nicht befolgt oder
c) ihre Mittel aus dem Finanzausgleich nicht für die festgelegten Aufgabenbereiche verwendet.