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131.74 CH-SO

§ 26 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben einer Kirchgemeinde

Verfahren und Rechtspflege - Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden sowie der Anteile der Kantonalorganisationen
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§ 26 FIAG KG · Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben einer Kirchgemeinde

1. Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag an eine Kirchgemeinde zu kürzen oder die von ihm errechnete Abgabe einer Kirchgemeinde zu erhöhen, falls die Kirchgemeinde

a) ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder

b) die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden nicht befolgt.

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