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131.74 CH-SO

§ 25 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Berechnung

Verfahren und Rechtspflege - Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden sowie der Anteile der Kantonalorganisationen
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§ 25 FIAG KG · Berechnung

1. Das Departement berechnet jährlich die Verteilung der Mittel, den Disparitätenausgleich, die Mindestausstattung, die Verteilung der Restsumme nach SKI und die Auswirkungen der Ober- und Untergrenze gemäss den Formeln des Anhanges und eröffnet sie den Kirchgemeinden.

2. Das Departement berechnet jährlich die Anteile der Kantonalorganisationen und eröffnet sie diesen.

3. Das Departement nimmt die sich aus § 21 ergebenden Berechnungen vor und eröffnet sie den Kirchgemeinden.

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