131.74
CH-SO
§ 24 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Verzinsung und Verwendung überschüssiger Fondsmittel
Verfahren und Rechtspflege - Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds
§ 24 FIAG KG · Verzinsung und Verwendung überschüssiger Fondsmittel
1. Der Fonds ist zu verzinsen.
2. Erreicht der Fondsbestand nach Abwicklung aller sich aus einem Finanzausgleichsjahr ergebenden Transaktionen einen Überschuss von mehr als 2 Millionen Franken, so wird derjenige Anteil des Fondsbestandes, der 2 Millionen Franken übersteigt, per Jahresende dem Finanz- und Lastenausgleichsfonds nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 30. November 2014 zur Mittelverwendung übertragen.