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§ 23 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Grundsatz

Verfahren und Rechtspflege - Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds
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§ 23 FIAG KG · Grundsatz

1. Der Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds dient insbesondere zur Finanzierung der Beiträge im Finanzausgleich nach § 5 Absatz 3 und dort insbesondere zur Finanzierung im Ressourcenausgleich nach § 10, zur Finanzierung des Anteils der Kantonalorganisation nach § 19 und zur Deckung der Verwaltungskosten nach § 29.

2. Der Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds wird gespiesen durch Erträge aus der Finanzausgleichssteuer nach § 5 Absatz 2, durch Mittel des Kantons nach § 5 Absatz 4 und Abgaben der Kirchgemeinden nach § 15.

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