131.74
CH-SO
§ 22 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Umfang, Erfassung und Termine
Verfahren und Rechtspflege - Datengrundlage
§ 22 FIAG KG · Umfang, Erfassung und Termine
1. Die Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs bilden insbesondere die Daten aus der Jahresrechnung der Kirchgemeinden im Durchschnitt zweier Basisjahre, die Anzahl der Konfessionsangehörigen im Durchschnitt zweier Basisjahre sowie sämtliche weitere in diesem Gesetz genannten statistischen Quellen.
2. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Datenquellen, die Art und Weise der Datenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basisjahre.
3. Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.