Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.74 CH-SO

§ 22 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Umfang, Erfassung und Termine

Verfahren und Rechtspflege - Datengrundlage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 FIAG KG · Umfang, Erfassung und Termine

1. Die Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs bilden insbesondere die Daten aus der Jahresrechnung der Kirchgemeinden im Durchschnitt zweier Basisjahre, die Anzahl der Konfessionsangehörigen im Durchschnitt zweier Basisjahre sowie sämtliche weitere in diesem Gesetz genannten statistischen Quellen.

2. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Datenquellen, die Art und Weise der Datenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basisjahre.

3. Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

← § 21 FIAG KG Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Geltungsbereich § 23 FIAG KG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →