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131.74 CH-SO

§ 21 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Besitzstand bei Fusionen

Ausgleich bei Zusammenschlüssen
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§ 21 FIAG KG · Besitzstand bei Fusionen

1. Kirchgemeinden, welche durch einen Zusammenschluss im vorliegenden Finanzausgleich finanzielle Einbussen erleiden, wird die Differenz während einer Dauer von drei Jahren ausgeglichen.

2. Dieser Ausgleich erfolgt, sofern mindestens eine der an einer Fusion beteiligten Kirchgemeinden einen SKI von unter 100 aufweist.

3. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung dieser Beiträge.

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