131.74
CH-SO
§ 20 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Leistungsbilanz
Verteilung und Verwendung der Mittel - Anteil der Kantonalorganisation
§ 20 FIAG KG · Leistungsbilanz
1. Die Kantonalorganisationen erstellen gegenüber der Öffentlichkeit nach Ablauf von sechs Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes und danach alle sechs Jahre, jeweils im ersten Quartal des Folgejahres, eine gemeinsame Leistungsbilanz über die Verwendung des ihnen aus dem Finanzausgleich zukommenden Anteils.
2. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Leistungsbilanz und die Art der Veröffentlichung durch Verordnung.