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131.74 CH-SO

§ 2 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Ziele

Allgemeines
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§ 2 FIAG KG · Ziele

1. Der Finanzausgleich soll

a) alle Kirchgemeinden nach Massgabe der Anzahl ihrer Konfessionsangehörigen unterstützen;

b) ressourcenschwache Kirchgemeinden durch einen Ressourcenausgleich entlasten;

c) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Kirchgemeinden verringern;

d) den Kantonalorganisationen Mittel zur Erfüllung gesellschaftlicher regionaler und gesellschaftlicher kantonaler Aufgaben sowie zur weiteren Unterstützung ihrer Kirchgemeinden zur Verfügung stellen.

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