131.74
CH-SO
§ 2 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Ziele
Allgemeines
§ 2 FIAG KG · Ziele
1. Der Finanzausgleich soll
a) alle Kirchgemeinden nach Massgabe der Anzahl ihrer Konfessionsangehörigen unterstützen;
b) ressourcenschwache Kirchgemeinden durch einen Ressourcenausgleich entlasten;
c) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Kirchgemeinden verringern;
d) den Kantonalorganisationen Mittel zur Erfüllung gesellschaftlicher regionaler und gesellschaftlicher kantonaler Aufgaben sowie zur weiteren Unterstützung ihrer Kirchgemeinden zur Verfügung stellen.