§ 19 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Verwendung
§ 19 FIAG KG · Verwendung
1. Der Anteil der Kantonalorganisation ist nach Abzug ihrer Verwaltungskosten für folgende Aufgabenbereiche zu verwenden
a) für gesellschaftliche regionale und gesellschaftliche kantonale Aufgaben;
b) für die Unterstützung von Leistungen mit gesellschaftlichem Charakter durch Drittorganisationen;
c) für Investitionsbeiträge an Kirchgemeinden, jedoch maximal 20 Prozent des zur Verfügung stehenden Betrages.
2. Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenfelder innerhalb der Aufgabenbereiche sowie die Qualität der Leistungserbringung durch Verordnung.
3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbilanz nach § 20 gestützt auf einen gemeinsamen Antrag aller Kantonalorganisationen weitere Aufgabenfelder festlegen.
4. Die Mittel sind von der Kantonalorganisation zeitgerecht einzusetzen.
5. Allfällige Zinserträge aus der zwischenzeitlichen Finanzanlage des Anteils der Kantonalorganisation sind offenzulegen und nach Absatz 1 zu verwenden.
6. Die Verwendung dieses Anteils untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Das Departement kann Weisungen über die Art und Weise der Rechenschaftsberichterstattung gegenüber dem Regierungsrat und über die Buchführung zur Mittelverwendung dieses Anteils erlassen.