131.74
CH-SO
§ 15 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Zweck und Funktionsweise
Verteilung und Verwendung der Mittel - Verteilung unter den Kirchgemeinden - Ressourcenausgleich unter Einbezug des Steuerkraftanteils - Disparitätenausgleich
§ 15 FIAG KG · Zweck und Funktionsweise
1. Der Disparitätenausgleich verringert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Kirchgemeinden. Er wird ausschliesslich durch die Kirchgemeinden finanziert.
2. Kirchgemeinden mit einem SKI grösser als 100 erbringen eine Abgabe.
3. Kirchgemeinden mit einem SKI kleiner als 100 erhalten einen Beitrag.
4. Der Disparitätenausgleich reduziert die Differenz des SKI einer Gemeinde zum SKI von 100 um 0 bis 8 Prozent.
5. Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession beschliesst jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Geltungsjahr, den massgebenden Prozentsatz nach der Formel A des Anhanges und teilt diesen dem Departement schriftlich mit.