131.74
CH-SO
§ 13 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Anzahl der Konfessionsangehörigen
Verteilung und Verwendung der Mittel - Verteilung unter den Kirchgemeinden - Ressourcenausgleich unter Einbezug des Steuerkraftanteils - Grundlagen
§ 13 FIAG KG · Anzahl der Konfessionsangehörigen
1. Massgebend ist die Anzahl der Konfessionsangehörigen der Kirchgemeinde gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
2. Das Departement kann eine eigene Erhebung durchführen. Falls es eine eigene Erhebung durchführt, ist die Anzahl der Konfessionsangehörigen der Kirchgemeinde gemäss dieser Erhebung massgebend.